Aufzeichnung mit Dashcam ( Autokamera )
Blackbox W
Rückblick W

Wir haben eine Visiondrive  VD 7000W  mit GPS also eine “Autokamera”  ( mit VD - 400 R Zweitkamera ) die wir mittels Saugfuss im Wohnmobil zum Filmen und bei konkreten Anläßen zur Beweissicherung zur Aufzeichnung nutzen.

Nach dem Einschalten eines Schalters, die Kamera läßt sich nur manuell einschalten, zeichnet die Kamera nach vorne und hinten auf.

Entgegen der Meinung einzelner, ist weder der Kauf, noch der Betrieb von Kameras, die speziell für den Einsatz in Fahrzeugen gebaut sind verboten.

Da wir ausschließlich private Fahrten unternehmen und Fotos bzw. Filmausschnitte der Umgebung machen wollen, dass hantieren mit Geräten jedoch während der Fahrt verboten ist, nutzen wir die Autokamera.

Besonders aus dem Grund weil wir entspannt fahren wollen und uns die Umgebung ansehen wollen, beschäftigen wir uns nicht mit dem manuellen Filmen oder Fotografieren, wobei auch hier Ausnahmen vorkommen.

Aber auch Diskussionen zwischen uns Eheleuten über den jeweiligen Fahrstil können wir so aufklären, zufällig aufgenommene andere Personen und Fahrzeuge sind zulässiges “Beiwerk”.

Sollte die Kamera beweisen, dass unwahre Anschuldigungen gegen den Fahrzeugführer erhoben werden, ist die Aufnahme zulässig.

Mai 2016: Der 4. Senat des OLG Stuttgart ( 4 Ss 543 / 15 )  ist der Empfehlung des Verkehrsgerichtstag in Gosslar vom Januar d.J. nachgekommen und hat festgestellt, das die Daten - auch einer ohne konkreten Anlass aktivierten - Dashcam in Gerichtsverfahren verwertet werden dürfen.

Das OLG stellte ausdrücklich fest, das die Intensität und Reichweite des Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten Betroffenen gering sei und insbesondere weder den Kernbereich seiner privaten Lebensgestaltung bzw. Privat oder sogar Intimsphäre betroffen sei.


Bundesgerichtshof am 15.05.2018:

Ebenfalls aus Urteil des BGH  erklärten lediglich das permanente Filmen für unzulässig, d.h. man darf nicht automatisch filmen.

 

Amtsgericht Nienburg vom 20.01.2015 4 Ds 520 155 / 14 u.a. :

Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm entsprechend § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG sind erfüllt.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Zeugen an der Anfertigung der Aufzeichnung zum Zwecke der Beweissicherung und dem Interesse des Angeklagten an der Unverletzlichkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung überwiegt das Interesse des Zeugen (a.A. AG München, Beschluss vom 13.08.2014, 345 C 5551/14; VG Ansbach, Urteil vom 12.08.2014, AN 4 K 13.01634, - beide zitiert nach juris - ).

Maßgeblich ist insoweit, dass die kurze, anlassbezogene Aufzeichnung nur die Fahrzeuge, aber nicht die Insassen der Fahrzeuge abbildet und nur Vorgänge erfasst, die sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Der Eingriff in das Recht des Angeklagten ist daher denkbar gering, während das Interesse des Zeugen an einem effektiven Rechtsschutz besonders hoch ist.

Denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig. Der anlassbezogene Einsatz der Dashcam ist deshalb in dieser konkreten Fallgestaltung für den vom Zeugen verfolgten Zweck der Beweissicherung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig.


Bei unserer Kamera werden Koordinaten z.b.  43°19'05.21" N    3°20'21.5" E, Uhrzeit, Geschwindigkeit, Ton, Verzögerungen in alle drei Richtungen, Filmaufnahme nach vorn und hinten werden auf einen Speicher geschrieben und zeitnah überschrieben.


Die Notwendigkeit einer Dash Cam wird auch beim lesen des Urteil vom 3.4.2018 Az. 3 O 199/17 klar. Ein PKW zog mit 80 km/h auf die Spur eines Transporters und bremste scharf ab. Es kam dabei zum Unfall und der PKW glaubte ernsthaft der auffahrende Transporter sei Schuld. Die DashCam bewies das Gegenteil.