FahrzeugklasseWohnmobil
Fürchtenix W

Immer wieder ist einigen nicht klar, dass Wohnmobile zwar in der Fahrzeugklasse M sind, jedoch als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß den EG - Fahrzeugklassen, sowie der Anlage XXIX zu § 20 StVZO, Abs. 3a Satz 4 eingestuft sind.

Die Zweckbestimmung “Wohnen” auf Rädern erfordert grundsätzlich eine Sitzgelegenheit und einen Tisch, eine Schlafgelegenheit ( z.B. umklappbare Sitze ), eine Kochgelegenheit ( auch eine Elektroplatte oder Gaskochstelle ) und eine Unterbringungsmöglichkeit für Gepäck und Gegenstände.

Aber die Demontage einer der vorstehenden Einrichtungen führt nicht zu einer Aberkennung der besonderen Zweckbestimmung.

( Aussage TÜV Sachverständiger Herr K.. vom TÜV Bochum am 2.12.14 )


Fazit der netten Erklärung:  Auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeug kommt es an.


Übrigens ist auch die Zweckbestimmung in der Fahrzeugklasse mit Eingeschlüsselt, Typ - und Versionsschlüsselnummern werden dazu vom Kraftfahrt - Bundesamt zur Verfügung gestellt.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen sind in § 20 der StVZO aufgeführt.

Siehe auch Eintragung im Fahrzeugschein, unter 2 Hersteller:  Fiat, unter D1 Marke: “Hymer”, unter 5 Fahrzeugklasse und Aufbau: “Wohnmobil”. Eine Änderung die beim z.B. TÜV beantragt werden muss, müsste sachlich umfassend begründet werden.


Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs - Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22. und 23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:


Bei Wohnmobilen steht die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund.
Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht.

Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich.

Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1)
angeordnet.

Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil können daher allein nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung herangezogen werden.

Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst  /  Invalidenstraße 44, 10115 Berlin


Urteile: OLG Braunschweig im VRS 86,150: Das Zeichen 277 gilt für Wohnmobile, da diese keine PKW`s sind.


Meine Meinung:

Abermals geht der Ausschuß auf Tatsachen und tatsächliche Verhältnisse nicht ein.

Denn unwiderlegbar sind Wohnmobile vom Gesetzgeber in die Fahrzeugklasse M eingeordnet. Die Fahrzeugklasse M ist gemäß der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ausschließlich für Fahrzeuge zur Personenbeförderung.

Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern sind in der Klasse N gemäß den EU Richtlinien eingeordnet.

Das Überholverbotszeichen 277 StVO für Kfz über 3,5 t mit Ausnahme von PKW und Bussen betrifft ca. 55.000 Wohnmobile.

Aufgrund der unwiderlegbaren Tatsache, dass viele Wohnmobile von behinderten Personen genutzt werden, da diese räumlich und aufgrund der Ausstattung ( Toilette, mitführen von Wechselkleidung, “Garage zum Transport von Hilfsmitteln ( Rollstuhl ) besonders geeignet sind und gemäß der 12. Ausnahmeverordnung Wohnmobile wie auch Busse Tempo 100 km/h fahren dürfen, jedoch Busse vom Überholverbot ausgenommen sind während Wohnmobile hinter z.B. langsam den Berg hinaufkriechenden LKW`s folgen dürfen, scheint es sich hier auch eine Maßnahme gegen Behinderte Mitbürger zu handeln, die ja nur ein Fahrzeug zur Personenbeförderung fahren wollen und gleichbehandelt werden wollen.


Auch da “schwerere Wohnmobile” wobei es sich bei meinem um ein 6,5 m langes Wohnmobil mit 4,25 t zugelassen handelt, einerseits jährlich zur Hauptuntersuchung müssen und die sehr gute Straßenverkehrssicherheit durch die Bundesanstalt für Straßenwesen ( BASt ) noch im März 2013 ausdrücklich festgestellt wurde ( lediglich 0,3 % Unfallbeteiligung mit Personenschäden ) und unwiderlegbar ein Wohnmobil im Fahrbetrieb zum Transport von Personen genutzt wird, während die Nutzung z.B. bei Schwerbehinderten wie mich keineswegs “überwiegend zum wohnen ist”, wobei die “Nutzung zum Wohnen” außerhalb der Nutzung im Verkehr aus meiner Sicht weitgehend irrelevant ist.

Die Erläuterung des Ausschuß weise ich als lächerlich und inkompetent zurück.


Als Ergebnis zahlreicher Versuche u.a. der Petition 51048 wurde festgestellt, das die Länder, dort wo möglich Wohnmobile von allgemeinen Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t ausnehmen sollen.


Zu beachten ist, das z.B. EG - Betriebserlaubnisse (  ABE ) die für den Fiat Ducato sind, bei einem Wohnmobil mit einem anderen Aufbau nicht gelten.